2 Ws 54/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-02-11, 2 Ws 54/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-02-11, 2 Ws 54/08
2 Ws 54/08Tribunale superiore11 feb 2008
Regest
1. Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten setzt voraus, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist. 2. Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 54/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-11
Aktenzeichen: 2 Ws 54/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0211.2WS54.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
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Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten setzt voraus, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist.
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Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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