2 U 190/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-08-05, 2 U 190/08
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 U 190/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-05
Aktenzeichen: 2 U 190/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0805.2U190.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3.12.2008 - 11 O 56/07 - wird von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Statt der Bezeichnung "Urtei"l trägt die Entscheidung die Bezeichnung "Teilurteil".
Ziff. 8 des Tenors (Kostenentscheidung) lautet: "Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte."
II.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das entsprechend Ziff. I berichtigte Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 3.12.2008 - 11 O 56/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
„1.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 15.9.1930 in K. geborenen und am 18.2.1993 dort verstorbenen Frau N.H.B.T., bezogen auf den 21. Mai 1993 und auf den 10. Oktober 2005, jeweils durch Vorlage eines Verzeichnisses.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über sämtliche Geschäfte und deren Stand, die er vom 21. Mai 1993 bis einschließlich 10. Oktober 2005 in Ausübung seines Amtes als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 15.9.1930 in K. geborenen und am 18.2.1993 dort verstorbenen Frau N.H.B.T. getätigt hat, durch Vorlage eines systematischen, historisch geordneten Verzeichnisses.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, was er vom 21. Mai 1993 bis einschließlich 10. Oktober 2005 in Ausübung seines unter 1. näher bezeichneten Testamentsvollstreckeramtes erhalten hat, durch Vorlage eines systematisch geordneten Verzeichnisses.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen zu allem, was er vom 21. Mai 1993 bis einschließlich 10. Oktober 2005 aus der Besorgung des unter 1. näher bezeichneten Testamentsvollstreckeramtes erlangt hat, durch Vorlage eines systematischen Verzeichnisses.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über seine Einnahmen und Ausgaben bei der Ausübung des unter 1. näher bezeichneten Testamentsvollstreckeramtes vom 21. Mai 1993 bis einschließlich 10. Oktober 2005 durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das nach den einzelnen Kalenderjahren unterteilt ist.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der 1. Stufe abgewiesen.
Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz dem Schlussurteil vorbehalten.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Teilurteils des Senats vom 20.5.2009 hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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