17 W 51/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-04-20, 17 W 51/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-04-20, 17 W 51/10
17 W 51/10Tribunale superiore20 apr 2010
Regest
Die Zuziehung des inländischen "Hausanwalts" als ihrem Prozessbevollmächtigten durch eine ausländische Partei stellt regelmäßig in gleicher Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine inländische Partei. Das gilt jedenfalls dann, wenn hierdurch keine höheren Kosten angefallen sind als sie im Falle der Einschaltung eines Verkehrsanwalts nebst eines am Gerichtshof ansässigen Prozessbevollmächtigten durch die ausländische Partei erstattungsfähig wären.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 17 W 51/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-20
Aktenzeichen: 17 W 51/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0420.17W51.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91 Abs. 1; Nr. 7004 VV RVG
Leitsätze
Die Zuziehung des inländischen "Hausanwalts" als ihrem Prozessbevollmächtigten durch eine ausländische Partei stellt regelmäßig in gleicher Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine inländische Partei. Das gilt jedenfalls dann, wenn hierdurch keine höheren Kosten angefallen sind als sie im Falle der Einschaltung eines Verkehrsanwalts nebst eines am Gerichtshof ansässigen Prozessbevollmächtigten durch die ausländische Partei erstattungsfähig wären.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Aachen vom 11.11.2009 (42 O 6/09) - erneut - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:
Aufgrund des vor der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen am 07.10.2009 geschlossenen Vergleichs (42 O 6/09) sind von der Beklagten 1.364,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.10.2009 an die Klägerin zu erstatten.
Der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Aachen vom 22.12.2009 (42 O 6/09) wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:
Beschwerde der Klägerin: (468,52 - 29,00 =) 439,52 Euro
Beschwerde der Beklagten: (1.499,12 - 1.100,60 =) 398,52 Euro
insgesamt: 838,04 Euro
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