3 U 94/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-07-20, 3 U 94/09
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 3 U 94/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-20
Aktenzeichen: 3 U 94/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0720.3U94.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 14.05.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 379/08 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Den Beklagten zu 1) und 2) wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Verhältnis zu den Klägern zu 1) und 2) untersagt,
Observations- und Überwachungsmaßnahmen gegen die Kläger zu 1) und 2) mittels technischer Einrichtungen und/oder Einsatz Dritter, insbesondere Observations- und Überwachungsmaßnahmen durch die Detektei B. GmbH (Sitz: X-X-Allee x a, XXXXX G.), vornehmen zu lassen,
Lichtbilder oder Aufnahmen anderer Art (Video-, Tonaufnahmen) der Kläger zu 1) und 2) durch Dritte, insbesondere durch die Detektei B. GmbH (Sitz X-X-Allee x a, XXXXX G: ), anfertigen zu lassen.
Der Beklagten zu 3) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Verhältnis zu den Klägern zu 1) und 2) untersagt,
Observations- und Überwachungsmaßnahmen gegen die Kläger zu 1) und 2) mittels technischer Einrichtungen und/oder Einsatz Dritter vorzunehmen,
Lichtbilder oder Aufnahmen anderer Art (Video-, Tonaufnahmen) der Kläger zu 1) und 2) anzufertigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 15 %, der Kläger zu 2) zu 12 %, der Kläger zu 3) zu 19 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 37 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 21 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 2) zu 31 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 23 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) in der ersten Instanz trägt dieser allein.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 25 %, der Kläger zu 2) zu 18 %, der Kläger zu 3) zu 29 % und die Beklagte zu 1) zu 28 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 25 %, der Kläger zu 2) zu 18 %, der Kläger zu 3) zu 29 % und der Beklagte zu 2) zu 28 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 25 %, der Kläger zu 2) zu 18 %, der Kläger zu 3) zu 29 % und die Beklagte zu 3) zu 28 %.
Die Gerichtskosten in der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 11 %, der Kläger zu 2) zu 7 %, der Kläger zu 3) zu 16 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 25 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 25 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 2) zu 19 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 27 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) in der zweiten Instanz trägt dieser allein.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 20 %, der Kläger zu 2) zu 13 %, der Kläger zu 3) zu 28 % und die Beklagte zu 1) zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 2) in der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 20 %, der Kläger zu 2) zu 13 %, der Kläger zu 3) zu 28 % und der Beklagte zu 2) zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 20 %, der Kläger zu 2) zu 13 %, der Kläger zu 3) zu 28 % und die Beklagte zu 3) zu 39 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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