Oberlandesgericht Köln, 2010-08-12, 8 U 11/09

8 U 11/09Tribunale superiore12 ago 2010

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 8 U 11/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-12

Aktenzeichen: 8 U 11/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0812.8U11.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.01.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 152/07 –abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 366.456,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus 346.741,93 € seit dem 30. Mai 2007,

  • aus 2.424,00 € seit dem 16. Juni 2007,

  • aus 4.210,00 € seit dem 01. Juli 2007,

  • aus 1.425,00 € seit dem 02. Dezember 2007,

  • aus 1.901,00 € seit dem 26. März 2008,

  • aus 2.187,50 € seit dem 12. April 2008,

  • aus 2.750,00 € seit dem 13. Juni 2008,

  • aus 3.630,00 € seit dem 05. September 2008 sowie

  • aus 1.187,50 € seit dem 16. November 2008

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger wegen der unterlassenen Unterrichtung des Klägers über die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des Sicherheitenbetrages in Höhe von 864.000,00 DM durch die X. Beteiligungs- und Grundbesitz-AG vor Abschluss der zwischen dem Kläger und der X. Beteiligungs- und Grundbesitz AG am 25.1.1999 getroffenen Vereinbarung zum Schadensersatz in Höhe von maximal weiteren 31.774,66 € verpflichtet ist, soweit der Kläger aus seinen Beteiligungen an Fondsgesellschaften derzeit nicht bekannte Verlustzuweisungen erhält oder in sonstiger Weise eine Minderung der vorstehend angenommenen Steuerersparnis für den Kläger aus der streitursächlichen Umsatzsteuer- und Zinsnachzahlung eintritt.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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