2 Wx 39/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-10-11, 2 Wx 39/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-10-11, 2 Wx 39/10
2 Wx 39/10Tribunale superiore11 ott 2010
Regest
Aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz folgt das Gebot, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Die Stichtagsregelung des Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ist indes eindeutig und lässt keinen Auslegungsspielraum offen. Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 verbleibt es deshalb bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber bei dem Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts der vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge des Erblassers.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 39/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-11
Aktenzeichen: 2 Wx 39/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1011.2WX39.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: GG Art. 20 Abs. 3; NEhelG Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1; EMRK Art. 8, 14, 34
Leitsätze
Aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz folgt das Gebot, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Die Stichtagsregelung des Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ist indes eindeutig und lässt keinen Auslegungsspielraum offen. Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 verbleibt es deshalb bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber bei dem Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts der vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge des Erblassers.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 18. März 2010 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2010 - 11 T 305/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den Beteiligten zu 2), 3), 4), 5), 6) und 7) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
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