2 Wx 194/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-02, 2 Wx 194/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-12-02, 2 Wx 194/10
2 Wx 194/10Tribunale superiore2 dic 2010
Regest
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung oder Beschwerde betreffend den Kostenansatz einer Gerichtskostenrechnung gemäß § 14 Abs. 9 KostO setzt voraus, dass dem Rechnungsschuldner andernfalls unersetzbare Nachteile drohen oder die vorläufige Begleichung der Kostenrechnung aus einem sonstigen Grunde unzumutbar erscheint. Dass der Kostenschuldner die Rechnung für unzutreffend hält, genügt dafür nicht, zumal da sein Erstattungsanspruch gegen das Land im Fall späterer Aufhebung des angegriffenen Kostenansatzes nicht gefährdet ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 194/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-02
Aktenzeichen: 2 Wx 194/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1202.2WX194.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KostO § 14 Abs. 9
Leitsätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung oder Beschwerde betreffend den Kostenansatz einer Gerichtskostenrechnung gemäß § 14 Abs. 9 KostO setzt voraus, dass dem Rechnungsschuldner andernfalls unersetzbare Nachteile drohen oder die vorläufige Begleichung der Kostenrechnung aus einem sonstigen Grunde unzumutbar erscheint. Dass der Kostenschuldner die Rechnung für unzutreffend hält, genügt dafür nicht, zumal da sein Erstattungsanspruch gegen das Land im Fall späterer Aufhebung des angegriffenen Kostenansatzes nicht gefährdet ist.
Tenor
Der Antrag der Kostenschuldnerin, der FpN. GmbH, früher OpTS (Germany) GmbH, vom 25. November 2010 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels betreffend die Kostenrechnung vom 15./16. Juli 2010 wird abgelehnt.
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