Oberlandesgericht Köln, 2011-02-16, 6 U 146/10

6 U 146/10Tribunale superiore16 feb 2011

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 146/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-16

Aktenzeichen: 6 U 146/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0216.6U146.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1; Nr. 1, 5a Abs. 1 und 2

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14. Juli 2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 96/10 – wird zurückgewiesen mit der Klarstellung, dass die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 198/10 – vom 26. April 2010 zu Nr. 1 damit in folgender Fassung bestätigt worden ist:

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für Geschirrspültabs unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung mit nachfolgend wiedergegebenem Inhalt

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

a) zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

b) in einem TV-Spot in Bezug auf das Produkt „Finish Quantum“ mit der Aussage zu werben „Auch 91 % der Verbraucher bewerten die Reinigungsleistung mit sehr gut“,

wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgend eingeblendete Storyboard beschriebenen Fernsehspot.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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