II-4 UF 263/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-02-03, II-4 UF 263/11
Oberlandesgericht Köln, 2012-02-03, II-4 UF 263/11
II-4 UF 263/11Tribunale superiore3 feb 2012
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — II-4 UF 263/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-03
Aktenzeichen: II-4 UF 263/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0203.II4UF263.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Rheinischen Versorgungskassen als beteiligtem Versorgungsträger zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – vom 11.10.2011 (401 F 225/10) zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich bezüglich des im Absatz 2 geregelten Ausgleichs des Anrechts des Antragstellers bei den Rheinischen Versorgungskassen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXXXXXXXXXXX, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,2599 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YYYYYYYYYYYY bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2011, übertragen.
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer YYYYYYYYYYYYY, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,4144 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXXXXXXXXXXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2011, übertragen.
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Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei den Rheinischen Versorgungskassen findet nicht statt.
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Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A. Lebensversicherung AG findet nicht statt.
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Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse findet nicht statt.
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Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. Lebensversicherung AG findet nicht statt.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000 Euro festgesetzt (§§ 40, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG).
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