Oberlandesgericht Köln, 2012-02-07, 15 W 6/12

15 W 6/12Tribunale superiore7 feb 2012

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 15 W 6/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-07

Aktenzeichen: 15 W 6/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0207.15W6.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Das gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG als Streitwertbeschwerde statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.09.2011 – 28 O 726/11 –, soweit in diesem der Streitwert auf 75.000,00 € festgesetzt und dem Rechtsmittel nicht durch die am Ende dessen Urteils vom 01.02.2012 enthaltene Herabsetzung auf 60.000,00 € teilweise entsprochen worden ist, ist aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Beschlusses über die Nichtabhilfe vom 01.02.2012, in dem sich das Landgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Verfügungsbeklagten auseinandergesetzt hat unbegründet.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GG nicht veranlasst.

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