6 U 124/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-02-10, 6 U 124/11
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 124/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-10
Aktenzeichen: 6 U 124/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0210.6U124.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
1.) Die Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.7.2011 betreffend das Urteil vom 26.5.2011 – 31 O 424/09 – wird zurückgewiesen.
2.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.5.2011 – 31 O 424/09 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.7.2011 wird zurückgewiesen.
3.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
4.) Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 €, des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und des Kostenanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Kostenanspruchs Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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