15 U 15/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-06-05, 15 U 15/12
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 15 U 15/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-05
Aktenzeichen: 15 U 15/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0605.15U15.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 18.01.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 846/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor der in dem vorbezeichneten landgerichtlichen Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung die nachstehende Neufassung erhält:
Unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten – wird es der Verfügungsbeklagten untersagt,
in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
a) […], […], […], […] – der Konflikt zwischen D und […] … warf ein schmuddeliges Licht auf die PR-Branche. Ein halbes Jahr nach Einstellung des Verfahrens spricht D erstmals über das Ende des Streits, die Rolle der Medien und die Macht von Kommunikationsberatern in den Top-Etagen der Wirtschaft;
und/oder
b) Q-Magazin: Ende […] dieses Jahres hat die Staatsanwaltschaft E das von Ihnen wegen […] und […] gegen … [sc. den Verfügungskläger] angestrengte Verfahren eingestellt. […];
und/oder
c) Q-Magazin: Hat Sie die Verfahrenseinstellung überrascht?
[…]
Q-Magazin: Das heißt, Ihnen war bewusst, dass es aufgrund der Verjährungsfristen womöglich nicht zu einem Verfahren beziehungsweise Urteil kommt?
[…]
Q-Magazin: Warum haben Sie sich dennoch dazu entschieden, Anzeige gegen … [sc. den Verfügungskläger] zu erstatten?
wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Artikel „F“ in dem Heft 00/0000 des Q-Magazins geschehen:
[Es folgen vier Bilddarstellungen]
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
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