Oberlandesgericht Köln, 2012-08-14, 3 U 109/09

3 U 109/09Tribunale superiore14 ago 2012

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 3 U 109/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-14

Aktenzeichen: 3 U 109/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0814.3U109.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: . Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.05.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 323/06 – teilweise abgeändert – soweit der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3. vom 11.01.2011 erledigt ist – und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin 37.767,35 €, das heißt weitere 25.617,35 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst 79 %, die Beklagte zu 1. 16 % und die Beklagte zu 3. 5 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 1. zu 34 %.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2..

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 68 %, die Beklagte zu 1. 22 % und die Beklagte zu 3. zu 10 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 1. zu 26 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. sind Gegenstand des Vergleichs vom 11.01.2011.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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