Oberlandesgericht Köln, 2013-01-15, 4 UF 126/12

4 UF 126/12Tribunale superiore15 gen 2013

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 126/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-15

Aktenzeichen: 4 UF 126/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0115.4UF126.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2) sowie unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 14.05.2012 erlassene Beschluss – 31 F 308/06 VA – beschränkt auf den 2. Absatz seines Rechtsfolgenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des von dem Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 2) aufgrund des Direktzusage-Versorgungsversprechens Nr. 300 xxxx-xx erworbenen Anrechts zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) ein Versorgungsanrecht in der Höhe von 43.628,64 €, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die weitere Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Betrag von 43.628,64 € an die weitere Beteiligte zu 3) zu zahlen.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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