Oberlandesgericht Köln, 2013-05-08, 5 U 71/12

5 U 71/12Tribunale superiore8 mag 2013

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 5 U 71/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-08

Aktenzeichen: 5 U 71/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0508.5U71.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.4.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 127/09 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2006 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1018,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2009.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht objektiv absehbaren immateriellen Schäden wegen der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 05.04.2000 bis zum 09.03.2005 zu ersetzen, soweit derartige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 67%, der Beklagte zu 33%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 82%, der Beklagte zu 18%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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