6 U 172/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-03-14, 6 U 172/13
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 172/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-14
Aktenzeichen: 6 U 172/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0314.6U172.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 01.10.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 10/13 - wird der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. der einstweiligen Verfügung vom 29.01.2013 wie folgt neu gefasst wird:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Hotels unter Angabe von Preisen zu werben und/oder werben zu lassen, die nicht den vom Gast an das Hotel zu zahlenden Endpreis darstellen, weil eine vom Hotel aufgrund kommunaler Vorschriften zu zahlende Abgabe wie Übernachtungssteuer, Kulturförderabgabe, Bettensteuer oder Tourismussteuer nicht inkludiert ist, wie nachfolgend wiedergegeben:
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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