Oberlandesgericht Köln, 2014-03-31, 15 W 19/14

15 W 19/14Tribunale superiore31 mar 2014

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 15 W 19/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-31

Aktenzeichen: 15 W 19/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0331.15W19.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. März 2014 – 9 O 80/14 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird es dem Antragsgegner unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

mit einer Abbildung der Unternehmenszentrale am Geschäftssitz der Antragstellerin in C, dem sogenannten „Q“, wie nachfolgend wiedergegeben Wahlwerbung zu betreiben und/oder betreiben zu lassen

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsgegner auferlegt.

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