Oberlandesgericht Köln, 2016-02-18, 12 U 28/15

12 U 28/15Tribunale superiore18 feb 2016

Regest

1. Wer nach § 932 BGB mangels guten Glaubens kein Eigentum erwirbt, ist dem Eigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunft über den Verbleib der Sache verpflichtet. 2. Zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist der Sicherungseigentümer trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers weiterhin aktivlegitimiert, wenn der Insolvenzschuldner die Sache bereits vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen an einen Dritten übergeben hatte. 3. Der Grundsatz, wonach ein gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs in der Regel ausscheidet, wenn der Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegt, erfährt bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart für eine Verwendung in der Landwirtschaft ausgelegt sind, keine Einschränkung. Insbesondere entfällt die Obliegenheit zu weiteren Erkundigungen im Falle der Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht allein wegen des Bestehens der Möglichkeit, dass eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nie erfolgt sein könnte.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 12 U 28/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-18

Aktenzeichen: 12 U 28/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0218.12U28.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: §§ 185, 242, 816, 929, 930, 932, 985, 1006 BGB, 35, 51 Nr. 1, 80 Abs. 1, 166,; 173 Abs. 1 InsO, 28 BDSG, 12 FZV

Leitsätze

  1. Wer nach § 932 BGB mangels guten Glaubens kein Eigentum erwirbt, ist dem Eigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunft über den Verbleib der Sache verpflichtet.

  2. Zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist der Sicherungseigentümer trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers weiterhin aktivlegitimiert, wenn der Insolvenzschuldner die Sache bereits vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen an einen Dritten übergeben hatte.

  3. Der Grundsatz, wonach ein gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs in der Regel ausscheidet, wenn der Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegt, erfährt bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart für eine Verwendung in der Landwirtschaft ausgelegt sind, keine Einschränkung. Insbesondere entfällt die Obliegenheit zu weiteren Erkundigungen im Falle der Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht allein wegen des Bestehens der Möglichkeit, dass eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nie erfolgt sein könnte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2015 verkündete Teil-Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln (32 O 406/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zur Auskunftserteilung ergangene Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Teilklagerücknahme wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

    1. an wen und zu welchem Kaufpreis sie die Landmaschine A, Maschinen-Nr. X07XX23, am 02.09.2013 weiterveräußert hat,
    1. an wen und zu welchem Kaufpreis sie die Landmaschine B, Fahrgestell-Nr. 9xx31, am 17.07.2013, im eigenen oder fremden Namen weiterveräußert hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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