8 U 44/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-05-12, 8 U 44/15
Oberlandesgericht Köln, 2016-05-12, 8 U 44/15
8 U 44/15Tribunale superiore12 mag 2016
Regest
1. a) Einer in Deutschland wegen des Ausfalls griechischer Staatsanleihen erhobenen Anlegerklage, die sich auf die Rechtswidrigkeit des griechischen Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der damit im Zusammenhang stehenden Umschuldungsmaßnahmen stützt und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wegen rechtswidriger Enteignung bzw. enteignungsgleichen Eingriffs Schadensersatz geltend macht, steht der Einwand der Staatenimmunität entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14 -, Rn. 19-23). b) Etwas anderes gilt, soweit mit der Anlegerklage Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen bzw. Ersatz wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden; insoweit ist die Hellenische Republik nicht in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich betroffen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14 -). 2. a) Bei der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aus den Staatsanleihen bzw. von Ersatz wegen deren Nichterfüllung nach dem griechischen Gesetz 2198/1994 handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aF. b) Für eine solche Anlegerklage ist in Deutschland der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO aF nicht eröffnet, weil der Anleger die Staatsanleihen nicht unmittelbar vom Emittenten erwirbt, sondern sich der Rechteerwerb im Wege des Kommissionsgeschäfts über eine dazwischen geschal-tete Bank als Vertragspartnerin vollzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - Rs. C-375/13 - Kolassa, ECLI:EU:C:2015:37, Rn. 20 ff. [35]). c) Eine Anlegerklage, mit der Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen bzw. Ersatz wegen deren Nichterfüllung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 geltend gemacht werden, hat „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF zum Gegenstand. Der sich nach griechischem Recht als lex causae bestimmende Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF liegt aufgrund des durch das griechische Gesetz 2198/1994 vorgegebenen organisatorischen Rahmens und der Ausgestaltung des Vollzugs der Emission der Staatsanleihen am Sitz der griechischen Zentralbank in Athen. Die dispositive Auslegungsregel in Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs, die im Zweifel für vertragliche Geldleistungen einen Leistungsort am Wohnort des Gläubigers zum Zeitpunkt der Zahlung vorsieht, findet aufgrund der besonderen Umstände keine Anwendung. Eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite führt zu keiner Änderung des zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF; vielmehr sind und bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände maßgeblich.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 8 U 44/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-12
Aktenzeichen: 8 U 44/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0512.8U44.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: EuGVVO aF Art. 5 Nr. 1 lit. a), Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1; GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2
Leitsätze
- a) Einer in Deutschland wegen des Ausfalls griechischer Staatsanleihen erhobenen Anlegerklage, die sich auf die Rechtswidrigkeit des griechischen Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der damit im Zusammenhang stehenden Umschuldungsmaßnahmen stützt und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wegen rechtswidriger Enteignung bzw. enteignungsgleichen Eingriffs Schadensersatz geltend macht, steht der Einwand der Staatenimmunität entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14 -, Rn. 19-23).
b) Etwas anderes gilt, soweit mit der Anlegerklage Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen bzw. Ersatz wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden; insoweit ist die Hellenische Republik nicht in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich betroffen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14 -).
- a) Bei der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aus den Staatsanleihen bzw. von Ersatz wegen deren Nichterfüllung nach dem griechischen Gesetz 2198/1994 handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aF.
b) Für eine solche Anlegerklage ist in Deutschland der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO aF nicht eröffnet, weil der Anleger die Staatsanleihen nicht unmittelbar vom Emittenten erwirbt, sondern sich der Rechteerwerb im Wege des Kommissionsgeschäfts über eine dazwischen geschal-tete Bank als Vertragspartnerin vollzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - Rs. C-375/13 - Kolassa, ECLI:EU:C:2015:37, Rn. 20 ff. [35]).
c) Eine Anlegerklage, mit der Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen bzw. Ersatz wegen deren Nichterfüllung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 geltend gemacht werden, hat „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF zum Gegenstand.
Der sich nach griechischem Recht als lex causae bestimmende Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF liegt aufgrund des durch das griechische Gesetz 2198/1994 vorgegebenen organisatorischen Rahmens und der Ausgestaltung des Vollzugs der Emission der Staatsanleihen am Sitz der griechischen Zentralbank in Athen. Die dispositive Auslegungsregel in Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs, die im Zweifel für vertragliche Geldleistungen einen Leistungsort am Wohnort des Gläubigers zum Zeitpunkt der Zahlung vorsieht, findet aufgrund der besonderen Umstände keine Anwendung.
Eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite führt zu keiner Änderung des zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF; vielmehr sind und bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände maßgeblich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Juli 2015 - 32 O 70/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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