Oberlandesgericht Köln, 2016-06-07, 22 U 45/12

22 U 45/12Tribunale superiore7 giu 2016

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 22 U 45/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-07

Aktenzeichen: 22 U 45/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0607.22U45.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.07.2012 (5 O 271/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 148.802,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 13.01.2010 sowie weitere Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 115.698,36 € für die Zeit vom 11.06.2008 bis 08.10.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 27.627,21 € für die Zeit vom 03.02.2009 bis 08.10.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 227,28 € für die Zeit vom 01.12.2008 bis 08.10.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 30 %, im Übrigen trägt sie diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Leistung eines Betrages in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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