6 U 78/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-06-24, 6 U 78/15
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 78/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-24
Aktenzeichen: 6 U 78/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0624.6U78.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Mai 2015 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 227/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Motorenöle mit der Bezeichnung „T 504 00, 507 00, 5W-30“ als „vollsynthetisch“ zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch dieses Urteil erhalten hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Verbotstenor 25.000 EUR, im Übrigen für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
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