4 UF 72/17•Oberlandesgericht Köln, 2017-09-05, 4 UF 72/17
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 72/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-05
Aktenzeichen: 4 UF 72/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0905.4UF72.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 19.04.2017 erlassene Beschluss – 410 F 309/16 – teilweise abgeändert und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:
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Der Kindesvater erhält das Recht und wird verpflichtet zum Umgang mit dem betroffenen Kind im Umfang von einer Stunde je Woche.
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Es wird eine Umgangsbegleitung angeordnet. Das Jugendamt wird gebeten, sich mit einer geeignet erscheinenden Einrichtung in Verbindung zu setzen und dem Senat eine bereite Einrichtung bis spätestens zum 30.09.2017 zu benennen.
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Ferner wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Aufgabe der Umgangspflegschaft ist es, die Umgangskontakte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in Abstimmung mit der Umgangsbegleitung und den Kindeseltern unter besonderer Berücksichtigung der im Protokoll vom Termin am 05.09.2017 niedergelegten Aspekte, insbesondere was die Vermeidung von Kontakten der Kindeseltern anlässlich der Umgänge anbetrifft, zu organisieren und auch über eine Ausweitung des Umgangs auf die Dauer von eineinhalb Stunden ab dem 01.01.2018 zu entscheiden. Die Umgangspflegschaft wird auf ein halbes Jahr befristet. Zum Umgangspfleger wird
T.
bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Der Gegenstandswert der Beschwerden zusammen beträgt 3.000,00 €.
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