15 U 85/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-04-12, 15 U 85/17
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 15 U 85/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-12
Aktenzeichen: 15 U 85/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0412.15U85.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
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- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
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a. Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Conterganstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Conterganstiftung aufbewahrt.
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b. Herr N hat behauptet, H habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 60% und der Beklagte zu 40%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 75 % und dem Beklagten zu 25 % auferlegt.
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- Das Urteil ist bezogen auf den Urteilstenor 1.a. und 1.b. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages.
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- Die Revision wird nicht zugelassen.
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