6 U 61/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-01-18, 6 U 61/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-01-18, 6 U 61/18
6 U 61/18Tribunale superiore18 gen 2019
Regest
1. Wird bei behaupteter Verletzung einer geographischen Ursprungsbezeich-nung allein das Anbieten, Bewerben, In-Verkehr-Bringen und Einführen in der/die Bundesrepublik Deutschland angegriffen, gilt nach Art. 8 Abs. 2 Rom-II-Verordnung für den Umfang des Schutzes der geltend gemachten Rechte Art. 13 der Verordnung (EU) 1151/2012, während sich auf der Rechtsfolgen-seite der Unterlassungsanspruch aus § 135 MarkenG, § 8 UWG ergibt, auch wenn beide Parteien nicht in Deutschland ansässig sind. 2. Der Schutz der geographischen Ursprungsbezeichnung „Prosciutto die Par-ma“ erstreckt sich auch auf die Verwendung der einzelnen geographischen Bestandteile der zusammengesetzten Bezeichnung. 3. Für die Frage der Anspielung im Sinne des Art. 13 I lit. b der Verordnung (EU) 1151/2012 kommt es weder auf die Sichtweise des deutschen Verbrauchers noch des Verbrauchers im Herkunftsland der Waren, sondern auf die Ver-kehrsauffassung des europäischen Verbrauchers an. Diese Verkehrsauffas-sung kann der Senat selbst beurteilen, da er zu den angesprochenen euro-päischen Verkehrskreisen gehört. 4. Die Bezeichnung „Culatello di Parma“ für ein aufgeschnittenes Rohschin-kenprodukt in Klarsichtverpackung stellt eine Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ dar.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 61/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-18
Aktenzeichen: 6 U 61/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0118.6U61.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: Rom-II-VO Art. 8 Abs. 2; Verordnung (EU) 1151/2012 Art. 13 Abs. 1; MarkenG § 135
Leitsätze
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Wird bei behaupteter Verletzung einer geographischen Ursprungsbezeich-nung allein das Anbieten, Bewerben, In-Verkehr-Bringen und Einführen in der/die Bundesrepublik Deutschland angegriffen, gilt nach Art. 8 Abs. 2 Rom-II-Verordnung für den Umfang des Schutzes der geltend gemachten Rechte Art. 13 der Verordnung (EU) 1151/2012, während sich auf der Rechtsfolgen-seite der Unterlassungsanspruch aus § 135 MarkenG, § 8 UWG ergibt, auch wenn beide Parteien nicht in Deutschland ansässig sind.
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Der Schutz der geographischen Ursprungsbezeichnung „Prosciutto die Par-ma“ erstreckt sich auch auf die Verwendung der einzelnen geographischen Bestandteile der zusammengesetzten Bezeichnung.
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Für die Frage der Anspielung im Sinne des Art. 13 I lit. b der Verordnung (EU) 1151/2012 kommt es weder auf die Sichtweise des deutschen Verbrauchers noch des Verbrauchers im Herkunftsland der Waren, sondern auf die Ver-kehrsauffassung des europäischen Verbrauchers an. Diese Verkehrsauffas-sung kann der Senat selbst beurteilen, da er zu den angesprochenen euro-päischen Verkehrskreisen gehört.
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Die Bezeichnung „Culatello di Parma“ für ein aufgeschnittenes Rohschin-kenprodukt in Klarsichtverpackung stellt eine Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ dar.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 98/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000 € und hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in Höhe von 10.000 €. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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