Oberlandesgericht Köln, 2019-02-08, 10 UF 189/18

10 UF 189/18Tribunale superiore8 feb 2019

Regest

1. Gerade bei geringer Distanz der Wohnorte der Kindeseltern bedarf ein Ausschluss von Übernachtungen besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. ◦ 2. Das bloße Alter eines Kindes allein ist kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten, die bei einem Kind in der ersten Klasse der Grundschule daher regelmäßig nicht "überfordernd“ sind.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 10 UF 189/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-08

Aktenzeichen: 10 UF 189/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0208.10UF189.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: § 1684 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Gerade bei geringer Distanz der Wohnorte der Kindeseltern bedarf ein Ausschluss von Übernachtungen besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen.

◦ 2. Das bloße Alter eines Kindes allein ist kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten, die bei einem Kind in der ersten Klasse der Grundschule daher regelmäßig nicht "überfordernd“ sind.

Tenor

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Kindsvater wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin I bewilligt.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Eschweiler vom 11.10.2018 - 11 F 117/18 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

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