Oberlandesgericht Köln, 2019-03-26, 3 U 30/18

3 U 30/18Tribunale superiore26 mar 2019

Regest

Bei der Auslegung von nach 15 GmbHG beurkundungspflichtigen Anteilsübertragungen ist der zum Vertragsschluss festgestellte und im Wortlaut zum Ausdruck kommende Wille der Vertragsparteien maßgeblich, auch dann wenn sich bei Vertragsende aus Sicht einer Partei ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ergibt

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 3 U 30/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-26

Aktenzeichen: 3 U 30/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0326.3U30.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

Bei der Auslegung von nach 15 GmbHG beurkundungspflichtigen Anteilsübertragungen ist der zum Vertragsschluss festgestellte und im Wortlaut zum Ausdruck kommende Wille der Vertragsparteien maßgeblich, auch dann wenn sich bei Vertragsende aus Sicht einer Partei ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ergibt

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.01.2018 (Az. 10 O 500/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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