Oberlandesgericht Köln, 2019-09-24, 1 RBs 328/19

1 RBs 328/19Tribunale superiore24 set 2019

Regest

Für den „Nachweis“ der in § 73 Abs. 3 OWiG bezeichneten Vollmacht genügt es auch im Bußgeldverfahren nicht, dass diese aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Betroffenen von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unter-zeichnet wird.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 328/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-24

Aktenzeichen: 1 RBs 328/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0924.1RBS328.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 3 OWiG

Leitsätze

Für den „Nachweis“ der in § 73 Abs. 3 OWiG bezeichneten Vollmacht genügt es auch im Bußgeldverfahren nicht, dass diese aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Betroffenen von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unter-zeichnet wird.

Tenor

I. Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

III. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.

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