1 RBs 328/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-09-24, 1 RBs 328/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-09-24, 1 RBs 328/19
1 RBs 328/19Tribunale superiore24 set 2019
Regest
Für den „Nachweis“ der in § 73 Abs. 3 OWiG bezeichneten Vollmacht genügt es auch im Bußgeldverfahren nicht, dass diese aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Betroffenen von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unter-zeichnet wird.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 328/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-24
Aktenzeichen: 1 RBs 328/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0924.1RBS328.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 3 OWiG
Leitsätze
Für den „Nachweis“ der in § 73 Abs. 3 OWiG bezeichneten Vollmacht genügt es auch im Bußgeldverfahren nicht, dass diese aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Betroffenen von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unter-zeichnet wird.
Tenor
I. Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
III. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.