Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 140/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-03-06
Aktenzeichen: 6 U 140/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0306.6U140.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.05.2019 (Az. 31 O 229/18) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd
für einen „Zahnärztlichen Notdienst“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der diesem Urteil als Anlage K 2 beigefügten Werbung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
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Hinsichtlich der Kosten erster Instanz gilt folgende Kostenregelung: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 3 zu 1/5, die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 zu je 1/30 und die Klägerin zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 tragen diese zu je 1/30 und die Klägerin zu 13/15.
Hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz gilt folgende Kostenregelung: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 zu je 1/24 und die Klägerin zu 5/6. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 tragen diese zu je 1/24 und die Klägerin zu 5/6.
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Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.
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Die Revision wird nicht zugelassen.