Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 1 W 6/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-08
Aktenzeichen: 1 W 6/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0608.1W6.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: § 18 StromGVV; § 114 Abs. 1, Abs. 2 ZPO; § 291 ZPO
Leitsätze
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Der Stromversorger darf den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch entsprechend § 18 StromGVV schätzen.
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Eine Beweisantizipation ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
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Als allgemeinkundig können solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden (Fortführung von OLG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 1 W 6/16, MDR 2016, 1266).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.