Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 303/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-06-26
Aktenzeichen: 6 U 303/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0626.6U303.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 330/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Gaspreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail anzukündigen
a. ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises hinzuweisen
und/oder
b. ohne den Verbraucher in der E-Mail deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrages hinzuweisen, wenn in der Mitteilung zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,
und/oder
c. ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Gaspreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist – die Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die jährliche Abrechnung, gesetzliche Steuern und Abgaben, insbesondere die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe, hoheitliche Belastungen (ins Umlage aufgrund § 29 der GasnetzzugangsVO, Marktraumumstellungsumlage) – vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren,
wenn dies jeweils wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 09.08.2017 geschieht:
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 2.000 € hinsichtlich der Unterlassung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000 € hinsichtlich der Unterlassung leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
-
Die Revision wird zugelassen.