Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 337/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 1 RBs 337/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1211.1RBS337.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 77 Abs. 3 OWiG, 244 Abs. 6 StPO, 110c OWiG, 32e StPO
Leitsätze
-
Zu den Darlegungsanforderungen im Falle der Erhebung der Rüge, ein Beweisantrag sei unbeschieden geblieben.
-
Zum Übertragungsvermerk gemäß §§ 110c S. 1 OWiG, 32e Abs. 3 S. 2 StPO.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.