Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 8 AR 11/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-21
Aktenzeichen: 8 AR 11/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0421.8AR11.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: § 29 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 281 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 ZPO
Leitsätze
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- Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bereits dann willkürlich, wenn ein Gericht von einer Rechtsauffassung abweicht, die sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch von der Literatur überwiegend vertreten wird.
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- Es ist daher nicht willkürlich, wenn ein Gericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, weil es ausführlich begründet annimmt, dass im Falle des mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO für die Rückzahlung des Kaufpreises nicht der Ort der belegenen Kaufsache, sondern der Wohnsitz des Verkäufers ist.
Tenor
Das Landgericht Duisburg ist örtlich zuständig.