Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 20 U 84/189 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-01-14
Aktenzeichen: 20 U 84/189
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0114.20U84.189.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Mai 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 254/16 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.314,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2016 zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum Versicherungsschein N01 ab dem 1. August 2016 im Voraus monatlich in Höhe von 3.385,70 € für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Ablauf des 30. November 2033, zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.005,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2016 zurückzuerstatten.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. August 2016 von seiner Beitragszahlungspflicht für die Versicherungen zu den Versicherungsscheinen N01 und N02 freizustellen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.743,43 € freizustellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.