Oberlandesgericht Köln — 14 UF 56/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-22
Aktenzeichen: 14 UF 56/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0622.14UF56.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat – Familiensenat
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20.03.2023 wird der
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 22.02.2023
(155 F 132/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insge-
samt neu gefasst:
- Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind F.
O., geboren am 05.10.2022, in den Teilbereichen
Gesundheitsfürsorge, Antragstellung nach dem SGB VIII,
SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von
Pflegegeld und des Rechts zur Regelung sämtlicher Behör-
denangelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungs-
pflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin
Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.
- Es wird angeordnet, dass das Kind F. O., geboren am
05.10.2022, bis zum 18.06.2025 im Haushalt einer Pflegefa-
milie verbleibt.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche
Kosten nicht erstattet.
- Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
II. Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen.
III. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest-
gesetzt.