Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 9 U 231/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-09-19
Aktenzeichen: 9 U 231/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0919.9U231.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 602/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und unter Berücksichtigung der in zweiter Instanz erfolgten Klageänderung wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Krankheitskostenversicherung, Versicherungs-Nr. N01, im Tarif X. jeweils bis zum 28.02.2021 nicht wirksam geworden sind:
a) die Erhöhung zum 01.04.2015 in Höhe von 17,74 €,
b) die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 39,20 €,
c) die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 58,81 €.
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin jeweils in dem Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge im Tarif X. verpflichtet ist:
a) Erhöhung zum 01.04.2015 in Höhe von 17,74 €,
b) Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 39,20 €,
c) Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 58,81 €,
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.211,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2023 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 23.01.2023 aus den auf die unter Ziff. 2 aufgeführten Beitragserhöhungen in den dort genannten Zeiträumen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.
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Im Übrigen wird die Klage, soweit ihr nicht hinsichtlich des Auskunftsbegehrens stattgegeben worden ist, abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 72% und die Beklagte zu 28%, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Revision wird nicht zugelassen.