Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 814/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-16
Aktenzeichen: 15 B 814/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0116.15B814.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG
Leitsätze
Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Informationsantrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.