Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 938/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-27
Aktenzeichen: 19 B 938/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0727.19B938.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
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Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Gesamt- oder Sekundarschule bleiben auch unter Geltung der Neufassung § 1 Abs. 2 APO-S I ab dem 1. August 2020 („Schulleitung“) weiterhin für Aufnahmeentscheidungen nach § 46 SchulG NRW zuständig.
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Das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität verlangt nicht, dass der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet (wie OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 19 A 2303/17 , NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 53).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.