Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 1242/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-11
Aktenzeichen: 1 B 1242/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1111.1B1242.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: BPolBG § 4 Abs. 2; VwVfG § 35 Satz 1; BGB § 133; BGB § 157; BPolG § 57 Abs. 1; BPolG § 57 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze
Die dem Beamten mitgeteilte Feststellung des Dienstvorgesetzten nach § 4 Abs. 2 BPolBG, er sei polizeidienstunfähig, ist kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger Verfahrensschritt ohne Regelungscharakter, der die den Status des Beamten ändernde oder berührende Entscheidung des Dienstherrn über dessen weitere Verwendung nur vorbereitet.
Die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Bundespolizeidirektion ist auch dann eine Umsetzung, wenn mit ihr ein Wechsel der Bundespolizeiinspektion verbunden ist.
Tenor
Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.