Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1834/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-20
Aktenzeichen: 15 B 1834/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1120.15B1834.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: IfSG § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2
Leitsätze
Ein Versammlungsverbot kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung gestützt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr leisten kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.