Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 146/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 19 E 146/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1211.19E146.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 10 Abs. 1; PStG § 21 Abs. 3; PStG § 54 Abs. 1
Leitsätze
- Ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers bestehen, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt.
- Zu den für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderlichen Identitätsmerkmalen gehört auch das Geburtsdatum.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.