Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 901/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-19
Aktenzeichen: 6 E 901/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0419.6E901.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO §172; RVG §33; RVG §23 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze
Bei der Bestimmung des im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren ist auf dessen Wert abzustellen.
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.