Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 536/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 19 E 536/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.19E536.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 8 Abs. 1; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze
Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.