Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 177/21.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-05-07
Aktenzeichen: 19 A 177/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0507.19A177.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2
Leitsätze
Verkennt das Verwaltungsgericht die Reichweite dessen, was als (hier: ausländische Rechts-)Tatsache der Beweiserhebung zugänglich und was als Rechtsanwendung der Beweiserhebung entzogen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der einer Beweisantragsablehnung als unerheblich die prozessuale Stütze entzieht.
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.