Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 943/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-05-31
Aktenzeichen: 19 B 943/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.19B943.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; PO-Externe-S I § 22
Leitsätze
Bei einem Dauerleiden besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 5).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Haupttenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.