Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1245/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-08-11
Aktenzeichen: 19 B 1245/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0811.19B1245.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
Die Schulleiterin einer Grundschule kann bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS ihrer Aufnahmeentscheidung grundsätzlich die mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglängen zugrunde legen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.