Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4062/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-08-25
Aktenzeichen: 19 A 4062/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0825.19A4062.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
-
- Eine Melderegisterauskunft bei eingetragener Auskunftssperre nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die der Auskunftssperre zugrundeliegende Gefahr nicht realisieren wird.
-
- Daran kann es im Einzelfall fehlen, wenn das auskunftsersuchende Unternehmen den für die Zweckbindung der Melderegisterauskunft nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BMG maßgeblichen Zweck nicht hinreichend bestimmt bezeichnet hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.