Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1371/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-01
Aktenzeichen: 19 B 1371/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0901.19B1371.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a
Leitsätze
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- Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO ist ungeeignet, einer Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Ein etwaiger Aufklĭrungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß im Sinn von Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO.
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- Eine Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.