Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 1218/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-15
Aktenzeichen: 2 A 1218/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0915.2A1218.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: BauO NRW § 6 Abs. 8; BauO NRW § 58; BauO NRW § 82
Leitsätze
Für den Begriff der Nachbargrenze nach § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 kommt es wie für die insoweit wortgleichen Vorgängervorschriften auf die Perspektive des Baugrundstückes an. Dagegen ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, wieviele Grundstücke an die jeweilige Grenze angrenzen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.