Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1546/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-11-03
Aktenzeichen: 19 B 1546/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1103.19B1546.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 48 Abs. 2 Satz 2; SchulG NRW § 50 Abs. 6; APO-S I § 22; APO-S I § 23 Abs. 1; APO-S I § 44c Abs. 1; APO-S I § 44d
Leitsätze
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- Ein Schüler kann keine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen, die er unter anderen als den tatsächlich gegebenen Umständen ‑ etwa, wenn er besser gefördert worden wäre ‑ würde erbracht haben können (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.).
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- Eine Nachprüfung nach § 23 Abs. 1, § 44c Abs. 1 APO-S I setzt voraus, dass lediglich eine Verbesserung um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen.
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- Die Frage, ob eine hinreichend zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Vergabe einer bestimmten Note vorliegt, ist Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Lehrkräfte (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 ‑ 19 B 1076/20 ‑, NJW 2020, 3739, juris, Rn. 6 ff.).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.