Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 348/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-02-16
Aktenzeichen: 1 A 348/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.1A348.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: VwGO §152a; GG Art.103 Abs.1; VwGO §108 Abs.2
Leitsätze
Eine (hier mit der Anhörungsrüge geltend gemachte) Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Oberverwaltungsgericht fünf Monate nach Übermittlung der Erwiderungsschrift über den Zulassungsantrag des Klägers entscheidet, ohne dies vorher anzukündigen.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.